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Gemeindeversammlung

Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde. Sie handeln an der Gemeindeversammlung. Alle vier Jahre finden an der Gemeindeversammlung Wahlen statt. Dabei werden die Mitglieder des Gemeinderates und der Baukommission sowie das Rechnungsprüfungsorgan gewählt.

Als Präsidentin der Versammlung amtiert in der Legislaturperiode 2021 - 2024 Thea Aebi, Dorfstrasse 36, Alchenstorf.

Kontakt

Sven Widmer
sven.widmer@koppigen.ch

Ort

Schulhaus
Rainweg 20a
3473 Alchenstorf

Kompetenzen

Die Gemeindeversammlung wählt:
a.) den Gemeindepräsidenten,
b.) den Präsidenten des Gemeinderates,
c.) die Mitglieder des Gemeinderates,
d.) die Mitglieder der ständigen Kommissionen, soweit in Anhang I vorgesehen,
e.) das Rechnungsprüfungsorgan.

Die Versammlung beschliesst:
a.) die Annahme, Abänderung und Aufhebung von Reglementen,
b.) den Voranschlag der Laufenden Rechnung und die Anlage der ordentlichen Gemeindesteuern,
c.) die Rechnung,
d.) soweit CHF 30'000.00 übersteigend:
  • neue Ausgaben;
  • von Gemeindeverbänden unterbreitete Sachgeschäfte;
  • Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche Sicherheitsleistungen;
  • Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken;
  • Anlagen in Immobilien;
  • finanzielle Beteiligung an Unternehmungen, gemeinnützigen Werken und dergleichen;
  • Gewährung von Darlehen, die nicht sichere Anlagen darstellen;
  • Entwidmung von Verwaltungsvermögen;
  • Verzicht von Einnahmen;
  • Anhebung oder Beilegung von Prozessen oder deren Übertragung an ein Schiedsgericht. Massgebend ist der Streitwert;
  • die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte;
e.) bei Gemeindeverbänden: den Ein- und Austritt sowie Reglemente, die den Gemeinden zur Beschlussfassung zugewiesen werden,
f.) die Einleitung sowie die Stellungnahme der Gemeinde innerhalb des Verfahrens über die Bildung. Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeinden.

Voraussetzungen

Schweizer, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, sind stimmberechtigt.

Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind, bleiben vom Stimmrecht ausgeschlossen.

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